Briefwahl 2025: Verfassungsgericht lehnt Fristverlängerung trotz Versandproblemen ab
Clara MeyerKarlsruhe verwirft Klage wegen verzögerter Lieferung von Briefwahlunterlagen - Briefwahl 2025: Verfassungsgericht lehnt Fristverlängerung trotz Versandproblemen ab
Bundesverfassungsgericht entscheidet: Verspäteter Versand von Briefwahlunterlagen verlängert nicht die Rückgabefrist
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Verzögerungen beim Versand von Briefwahlunterlagen an im Ausland lebende Bürger die Frist für die Rücksendung nicht verlängern. Die am Montag, dem 24. Februar 2025, veröffentlichte Entscheidung erging nach einer Klage eines deutschen Wählers in der Schweiz, der sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner verspätet eingegangenen Stimme bei der Bundestagswahl 2025 vom Vortag wandte.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein in der Schweiz lebender Deutscher, der seine Wahlunterlagen nicht rechtzeitig für die Bundestagswahl 2025 am 23. Februar 2025 erhalten hatte. Er argumentierte, die Wahlbehörden hätten eine "Störung" im Zustellprozess erkennen und seine Stimme trotz Verspätung zählen müssen. Das Gericht wies diesen Einwand zurück und verwies darauf, dass die geltenden Regeln nur Verzögerungen bei der Rücksendung ausgefüllter Stimmzettel abdecken – nicht jedoch bei deren ursprünglichem Versand.
Die Karlsruher Richter sahen darin keinen Verfassungsverstoß. Sie betonten, Wahlen müssten effizient und ohne unnötige Verzögerungen ablaufen. Zudem präzisierte das Urteil, dass rechtliche Schritte vor einer Wahl nur in äußerst begrenztem Maße möglich seien. Betroffenen Wählern bleibe damit kaum eine andere Option als nachträgliche Wahlanfechtungen.
Wie viele Deutsche im Ausland für die Bundestagswahl 2025 Briefwahlunterlagen beantragt hatten, ging aus der Entscheidung nicht hervor.
Mit dem Beschluss wird bestätigt, dass Fristen für die Rückgabe von Wahlbriefen selbst bei Versandverzögerungen nicht verlängert werden. Von solchen Problemen betroffene Wähler haben erst nach der Wahl die Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Die Regelung gilt sowohl für Bundestags- als auch für Landtagswahlen in Deutschland.






