Neue Regelung in NRW: Apotheken erhalten mehr Flexibilität bei Medikamentenpackungen

Neue Regelung in NRW: Apotheken erhalten mehr Flexibilität bei Medikamentenpackungen
Apotheken in Deutschland und Apotheken in der Nähe stehen vor anhaltenden Herausforderungen bei der Auswahl der richtigen Medikamentenpackungsgröße für Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt. Eine neue Regelung in Nordrhein-Westfalen soll den Prozess ab dem 1. Januar 2025 vereinfachen. Die Änderung ermöglicht mehr Flexibilität bei der Abgabe – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.
Bisher müssen Apotheken bei Entlassrezepten die kleinste verfügbare Packung (N1) ausgeben. Doch das ist nicht immer praktikabel, da die passende Größe oft unklar ist. Die gängige Vorgehensweise führt zu Problemen, wenn selbst die kleinste Packung die von den gesetzlichen Krankenkassen festgelegte Standardgröße überschreitet.
Ab kommendem Jahr haben Apotheken in Nordrhein-Westfalen mehr Spielraum: Sie dürfen die kleinste erhältliche Packung abgeben – selbst wenn diese größer als die Standardgröße ist –, müssen dafür aber einen verpflichtenden Vermerk anfügen. Diese Anpassung erfolgte nach Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf, die für die Regelung zuständig ist. Für Patienten, die bei Ersatzkassen versichert sind, gilt bereits eine andere Regelung: Hier darf eine größere Packung mit einem Vermerk und dem Sonder-PZN-Code 06460731 ausgegeben werden. Diese Ausnahme besteht bereits, um unnötige Verzögerungen bei der Behandlung zu vermeiden.
Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und betrifft ausschließlich die gesetzlichen Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen. Apotheken müssen weiterhin einen Vermerk anbringen, wenn sie Packungen abgeben, die über der Standardgröße liegen. Ziel der Änderung ist es, Unsicherheiten zu verringern und gleichzeitig sicherzustellen, dass Patienten ihre Medikamente ohne vermeidbare Wartezeiten erhalten.

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