23 December 2025, 17:19

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Menschen protestieren auf einer Straße mit Plakaten, mit Gebäuden, Bäumen, Laternenmasten und dem Himmel im Hintergrund.

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Ein letztinstanzliches Urteil hat den Rechtsstreit um die Proteste gegen die Räumung von Lützerath, einem Dorf in der Nähe des Braunkohletagebaus Garzweiler II, endgültig abgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster wies sämtliche Klagen als unzulässig ab und setzte damit einem langjährigen Konflikt um Demonstrationen gegen den fossilen Brennstoffabbau in der Region ein Ende.

Lützerath war zu einem Symbol für Klimaschützer geworden, die sich gegen den Braunkohleabbau stellten. Jahrelang stand das Dorf für den Widerstand gegen die Erweiterung des RWE-Tagebaus Garzweiler II. Anfang 2023 begannen die Räumungen, die zu Auseinandersetzungen zwischen Aktivisten und der Polizei führten.

Die Demonstranten argumentierten, ihr Versammlungsrecht sei verletzt worden, als die Behörden den Zutritt zum Tagebaugelände untersagten. Das Gericht urteilte jedoch, RWE habe das Gebiet klar als Privatbesitz ausgewiesen, wodurch es für Versammlungen nicht zugänglich sei. Zudem stünden den Klägern in der Nähe alternative Orte zur Verfügung, an denen sie ohne Einschränkungen protestieren könnten. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass kein berechtigtes rechtliches Interesse vorliege, da das Versammlungsrecht nicht beeinträchtigt worden sei. Die Behörden hätten bereits einen anderen Ort für Demonstrationen festgelegt, sodass die Protestierenden ihre Kritik weiterhin äußern könnten. Da keine weiteren Rechtsmittel möglich sind, ist das Urteil nun endgültig.

Die Entscheidung bestätigt, dass auf dem Privatgelände von RWE in Lützerath keine Proteste stattfinden dürfen. Aktivisten behalten jedoch das Recht, in den angrenzenden, von den Behörden zuvor festgelegten Bereichen zu demonstrieren. Der Fall ist damit ohne weitere rechtliche Optionen für die Kläger abgeschlossen.