Gericht erlaubt Arbeitgebern WhatsApp-Verbot auf Dienstgeräten ohne Personalrat
Clara MeyerGericht erlaubt Arbeitgebern WhatsApp-Verbot auf Dienstgeräten ohne Personalrat
Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster hat die Grenzen der Mitbestimmungsrechte des Personalrats bei der Regelung von Technologienutzung am Arbeitsplatz präzisiert. Arbeitgeber dürfen demnach Messengerdienste wie WhatsApp auf dienstlichen und app store-Geräten während der Arbeitszeit verbieten – und das ohne Zustimmung des Personalrats. Die Entscheidung fällt im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit beim Bundeswehrverwaltungsdienst.
Auslöser des Konflikts war ein generelles Verbot aller Apps und Messdienste auf Geräten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundeswehrverwaltungsdienstes. Der Personalrat argumentierte, dass solche Einschränkungen seiner Mitwirkung bedürften, doch das Gericht widersprach. Es urteilte, dass Verbote von Messengerdiensten eher die Arbeitsplatzordnung als grundlegende IT-Richtlinien beträfen.
Das Gericht unterschied zudem zwischen allgemeinen App-Beschränkungen und der Einführung neuer IT-Systeme. Während das Verbot von Diensten wie WhatsApp keine Beteiligung des Personalrats erfordert, wäre dies bei der Einführung von Systemen mit Überwachungsfunktionen der Fall. Solche Systeme könnten nämlich die Mitarbeiterüberwachung ermöglichen und fallen damit unter die Mitbestimmungsrechte. Das Urteil bestätigt, dass der Personalrat bei Entscheidungen über die Nutzung von Messengerdiensten am Arbeitsplatz kein Mitspracherecht hat. Die Regelung gilt sowohl für dienstliche als auch für private Geräte, die während der Arbeitszeit genutzt werden.
Die Münsteraner Entscheidung schafft einen klaren Präzedenzfall für Arbeitgeber, die die Nutzung von Apps am Arbeitsplatz kontrollieren wollen. Bei einfachen App-Verboten ist der Personalrat nicht zu beteiligen, doch seine Mitwirkung bleibt bei IT-Systemen erforderlich, die eine Mitarbeiterüberwachung ermöglichen könnten. Das Urteil stärkt damit die Entscheidungshoheit der Arbeitgeber in Fragen des Arbeitsverhaltens, behält aber gleichzeitig Kontrollmechanismen bei umfassenderen Überwachungsmaßnahmen bei.