Deutsches Gericht entscheidet: Patienten zahlen Selbstbehalte für Substitutionsgenerika trotz Rabatte der Versicherer

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Ein Blatt Papier mit Schrift darauf.

Deutsches Gericht entscheidet: Patienten zahlen Selbstbehalte für Substitutionsgenerika trotz Rabatte der Versicherer

Ein Patient in Deutschland muss überraschend eine Zuzahlung von 5,30 Euro für ein substituiertes Generikum leisten – obwohl seine Krankenkasse Rabattverträge mit Apotheken abgeschlossen hat. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat kürzlich in diesem Fall entschieden und damit eine Debatte über die Anwendung von § 35 SGB V ausgelöst. Dem Patienten war ursprünglich Finasterid verschrieben worden, ein von der Zuzahlung befreites Medikament. Stattdessen erhielt er jedoch das substituierte Generikum Finasterid AL 5 mg – und musste dafür unerwartet eine Zuzahlung leisten. Der Patient argumentierte, dass die Rabattverträge seiner Krankenkasse mit Apotheken eigentlich zu keiner zusätzlichen Belastung führen dürften, und berief sich dabei auf § 35 SGB V. Diese Regelung zielt zwar darauf ab, die Ausgaben im Gesundheitswesen durch die verstärkte Abgabe vergünstigter Arzneimittel zu begrenzen, doch das Gericht urteilte, dass ihr primäres Ziel nicht der direkte Vorteil für Patienten sei. Das LSG wies die Klage des Patienten ab und stellte klar, dass Krankenkassen rechtlich nicht verpflichtet sind, Zuzahlungen für substituierte Rabattarzneimittel zu erlassen. Das Gericht lehnte auch das Argument ab, Zuzahlungen verletzten die verfassungsmäßigen Rechte der Patienten, und bewertete sie als zumutbare finanzielle Belastung, um die Solvenz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu sichern. Der Anwalt des Patienten verwies darauf, dass die Krankenkasse zwar zunächst eine Erstattung der Zuzahlung angeboten hatte, jedoch keine rechtliche Verpflichtung für künftige Fälle anerkannt habe. Die Richter wiesen die Verantwortung für eine mögliche Lösung des Problems den Politikern zu – etwa durch eine Anpassung der Regelungen zu Zuzahlungen bei substituierten Rabattarzneimitteln. Mit dem Urteil hat das Gericht klargestellt, dass § 35 SGB V zwar die Kontrolle der Gesundheitsausgaben zum Ziel hat, Patienten jedoch keinen Anspruch auf Befreiung von Zuzahlungen für substituierte Generika gewährt. Patienten haben kein Mitspracherecht bei der Verordnung, und Ärzte müssen Substitutionsentscheidungen ausschließlich nach medizinischen und therapeutischen Kriterien treffen. Nun liegt es an den politischen Entscheidungsträgern, mögliche Anpassungen zu prüfen, um diese Problematik zu lösen.

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