89,38-Euro-Streit vor Gericht: Wie Apotheken Rezepturen richtig abrechnen dürfen

89,38-Euro-Streit vor Gericht: Wie Apotheken Rezepturen richtig abrechnen dürfen
Vor dem Bundessozialgericht wird derzeit ein Streit im Wert von 89,38 Euro verhandelt. Im Kern geht es um die Frage, wie Teilmengenverpackungen bei Rezepturarzneimitteln abgerechnet werden dürfen. Der Fall dreht sich um den Versuch einer Krankenkasse, 112 Euro für elf Rezepturen zurückzufordern – mit der Begründung, dass nur der tatsächlich verwendete Anteil in Rechnung gestellt werden sollte.
Die AOK Nordwest kritisierte, dass Apotheken die gesamte Packung berechnen, statt nur die tatsächlich entnommene Menge. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) unterstützt die Position der Kassen und plant, in der Arzneimittelpreisverordnung festzulegen, dass bei der Verarbeitung von Fertigarzneimitteln nur Teilmengen abgerechnet werden dürfen.
Die betroffene Apotheke, laut Berichten die 'Markt Apotheke plus', argumentierte, sie sei nicht verpflichtet, Restmengen der benötigten Fertigarzneimittel zu lagern. Man habe für jedes Rezept eine neue Tube des Mittels Mitosyl verwendet. Die Kasse entgegnete jedoch, Mitosyl sei sechs Monate haltbar, daher müsse der Einkaufspreis anteilsmäßig nach der tatsächlich genutzten Menge berechnet werden. Der Fall betrifft Rezepturen aus den Jahren 2018 und 2019, die Mitosyl sowie das kosmetische Produkt Neribas enthielten. Sowohl das Sozialgericht Münster als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatten die Rückforderung zuvor für unberechtigt erklärt.
Nun muss das Bundessozialgericht entscheiden, ob Apotheken die gesamte Packung oder nur die tatsächlich verwendete Menge bei Rezepturarzneimitteln in Rechnung stellen dürfen. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für die Abrechnungspraxis von Teilmengenverpackungen im deutschen Gesundheitssystem haben.

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